Formulare Meldewesen
Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei An-, Ab- und Ummeldungen seit 01. November 2015
Zum 01. November 2015 trat das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Mit dem neuen Bundesmeldegesetz wird auch die Wohnungsgebermeldung wieder eingeführt. Der Wohnungsgeber unterliegt somit bei Meldevorgängen (An-, Ab-, und Ummeldungen) der Mitwirkungspflicht nach § 19 Bundesmeldegesetz. Die Wiedereinführung der Wohnungsgeberbestätigung soll Scheinmeldungen verhindern.
Seit dem 01. November 2015 werden der meldepflichtigen Person zwei Wochen für die Anmeldung bzw. Abmeldung des Wohnsitzes eingeräumt. Im Zusammenhang mit der Anmeldung bzw. Abmeldung eines Wohnsitzes hat die meldepflichtige Person dann unter anderem die Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen. Die Vorlage des Mietvertrages ist hierfür nicht ausreichend.
Somit muss seit dem01. November 2015 der Wohnungsgeber der meldepflichtigen Person die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von zwei Wochen nach dem erfolgten Einzug aushändigen, damit dieser seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann.
Der Wohnungsgeber kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde (Tel.: 07159/9458-62 oder -61) davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person an- oder abgemeldet hat.
Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 Abs. 3 BMG
Die Anmeldung / Ummeldung / Abmeldung muss nach dem neuen Meldegesetz innerhalb von 2 Wochen auf dem Bürgeramt erfolgen.
Anmeldung in Magstadt
Bitte bringen Sie zur Anmeldung die Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass, Kinderausweis) sämtlicher umziehender Personen mit.
Abmeldung von Magstadt
Bitte beachten Sie: Nur bei Umzug ins Ausland oder bei mehreren Wohnsitzen ist eine Abmeldung erforderlich.
Umzug innerhalb von Magstadt
Bitte bringen Sie zur Ummeldung die Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass, Kinderausweis) sämtlicher umziehender Personen mit.
Mitteilung über den Wechsel des Hauptwohnsitzes
Bitte bringen Sie die Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass, Kinderausweis) mit.
Antrag Führungszeugnis
Der Antrag ist beim Bürgeramt, Ortsbehörde, Frau Schmid, einzureichen. Die Gebühr von 13,00 Euro Führungszeugnis) bzw. 17,00 Euro (EU-Führungszeugnis) ist bei der Beantragung zu entrichten.
Antrag Auszug aus dem Gewerbezentralregister für juristische Personen
Erklärung über die Nichtveröffentlichung von Alters- und/oder Ehejubiläen gemäß § 34 Meldegesetz
Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht gemäß § 1 Abs. 3 PersonalausweisG